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KSK 2017 53

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2016

Graubünden · 2018-01-08 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 16. August 2017 mit der Betreibungs-Nr. _____ setzte X._____ gegen Y._____ einen Betrag von CHF 3'600.00 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forde- rung genannt wurde: "Unterhaltsbeitrag gemäss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prät- tigau/Davos Hinterrhein vom 24. September 2014" B. Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 17. August 2017 zugestellt, worauf- hin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 21. August 2017 an den Rechtsöffnungsrichter am Regio- nalgericht Prättigau/Davos ersuchte X._____ um Beseitigung des Rechtsvor- schlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y._____. D. Mit Stellungnahme vom 1. September 2017 beantragte Y._____, was folgt: "1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses einge- treten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Dem Gesuchsgegner sei eine Parteientschädigung von Fr. 1053.00 zulasten der Gesuchstellerin zuzusprechen." E. Mit Replik vom 12. September 2017 hielt X._____ an ihren Anträgen fest. F. Mit Duplik vom 19. September 2017 hielt Y._____ am Antrag um Abwei- sung des Gesuchs fest, soweit darauf eingetreten werden könne, und beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von X._____ in der Höhe von neu CHF 1'390.00. G. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, was folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der X._____ geb. X.1_____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X._____ geb. X.1_____ hat Y._____ für seine Umtriebe eine Parteien- tschädigung von CHF 1'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 3 — 12 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichtsprä- sidenten Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____), sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag von Dr. Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsklägerin sei in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Las- ten des Beschwerdegegners und Rechtsöffnungsbeklagten." I. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragte Y._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar

Seite 4 — 12 schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2. Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (KG act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (Datum Poststempel) er- weist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem- zufolge Bestand. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro-

Seite 5 — 12 zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 4.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah- lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 4.3. Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betreibung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht

Seite 6 — 12 geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A._____, B._____ und C._____ monatlich je CHF 1'800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, so- dass nach wie vor die Anordnungen des Eheschutzrichters gälten. Der Beschwer- degegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._____ ab Juli 2017 ein- gestellt. In der Folge sei für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1'800.00) im Betrag von CHF 3'600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleichterung der Inkassobemühungen habe A._____ seine Unter- haltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unter- haltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.). 4.4. Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1'800.00, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A._____, B._____ und C._____ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zah- lung von monatlich CHF 4'000.00 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin ver- pflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7'600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Beschwerdeführerin und der zwei min- derjährigen Kinder B._____ und C._____. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren - obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt - be- schränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A._____ volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am

10. März 2016 seine Wirkung verloren habe, ohne dass es eines Abänderungsur- teils oder ähnlichem bedurft hätte. A._____s Unterhaltsansprüche hätten sich seit- dem nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtet. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid könne somit nicht zum definitiven Rechtsöffnungsti- tel taugen (angefochtener Entscheid, E. 5). 4.5. Unbestritten ist, dass A._____ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._____s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

Seite 7 — 12 4.5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Un- terhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Eltern- teil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig er- achtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder fest- setzt, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Schei- dungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenun- terhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbil- dung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowe- nig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenun- terhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmün- dige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündig- keit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 133 ZGB). 4.5.2. Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjähri- gen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrich- ter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Be- stimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhalts- beitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Schei- dungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfah- ren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heber- lein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu

Seite 8 — 12 aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Re- gelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Mass- nahme- bzw. Eheschutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB). 4.5.3. Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutzrichters zur Rege- lung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hat- te. Die Aussage in besagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mün- digenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Konstellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwägung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nach Einleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Urteil SKG 06 55 vom 4. Okto- ber 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage dagegen offen gelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführun- gen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls - aber wohl auch nur dann - denk- bar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus bean- tragt wurde. 4.5.4. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid leg- te den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._____ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinandersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB

Seite 9 — 12 erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmün- digkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsver- fahren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._____ sei nicht Gegenstand des Verfahrens ("Obwohl nicht mehr in diesem Verfahren über seinen Unterhalt entschieden wird…", vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenun- terhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum einen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor darge- legten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Schei- dungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Betreibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunterhalts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entspre- chende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöff- nungstitel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._____ lediglich für die Zeit vor Eintritt der Mündigkeit regle. 4.5.5. Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv bedingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverheiratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Ren- ten im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kin- des (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Ur- kunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuldner im Be- treibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorder- richter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im

Seite 10 — 12 Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am 10. März 2016 ihre Wirkung verloren, ohne dass es eines Abände- rungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte, zumal unbestritten ist, dass A._____ am

10. März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen während des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Re- gelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._____ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat. 4.5.6. Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zu- grunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._____ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) einzufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Be- schwerde abzuweisen ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 300.00 verrechnet. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners macht ein Honorar in Höhe von CHF 1'182.80 (inkl. Barausla- gen und MWSt.) geltend (vgl. KG act. E.2). Dies erscheint angemessen, sodass

Seite 11 — 12 die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner mit CHF 1'182.80 ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der X._____ geb. X.1_____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 X._____ geb. X.1_____ hat Y._____ für seine Umtriebe eine Parteien- tschädigung von CHF 1'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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E. 3.1 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem- zufolge Bestand.

E. 3.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro-

Seite 5 — 12 zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO).

E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 4.1 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55).

E. 4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah- lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG).

E. 4.3 Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betreibung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht

Seite 6 — 12 geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A._____, B._____ und C._____ monatlich je CHF 1'800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, so- dass nach wie vor die Anordnungen des Eheschutzrichters gälten. Der Beschwer- degegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._____ ab Juli 2017 ein- gestellt. In der Folge sei für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1'800.00) im Betrag von CHF 3'600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleichterung der Inkassobemühungen habe A._____ seine Unter- haltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unter- haltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.).

E. 4.4 Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1'800.00, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A._____, B._____ und C._____ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zah- lung von monatlich CHF 4'000.00 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin ver- pflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7'600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Beschwerdeführerin und der zwei min- derjährigen Kinder B._____ und C._____. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren - obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt - be- schränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A._____ volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am

E. 4.5 Unbestritten ist, dass A._____ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._____s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

Seite 7 — 12

E. 4.5.1 Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Un- terhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Eltern- teil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig er- achtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder fest- setzt, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Schei- dungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenun- terhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbil- dung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowe- nig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenun- terhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmün- dige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündig- keit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 133 ZGB).

E. 4.5.2 Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjähri- gen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrich- ter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Be- stimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhalts- beitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Schei- dungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfah- ren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heber- lein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu

Seite 8 — 12 aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Re- gelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Mass- nahme- bzw. Eheschutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB).

E. 4.5.3 Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutzrichters zur Rege- lung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hat- te. Die Aussage in besagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mün- digenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Konstellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwägung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nach Einleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Urteil SKG 06 55 vom 4. Okto- ber 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage dagegen offen gelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführun- gen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls - aber wohl auch nur dann - denk- bar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus bean- tragt wurde.

E. 4.5.4 Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid leg- te den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._____ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinandersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB

Seite 9 — 12 erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmün- digkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsver- fahren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._____ sei nicht Gegenstand des Verfahrens ("Obwohl nicht mehr in diesem Verfahren über seinen Unterhalt entschieden wird…", vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenun- terhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum einen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor darge- legten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Schei- dungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Betreibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunterhalts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entspre- chende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöff- nungstitel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._____ lediglich für die Zeit vor Eintritt der Mündigkeit regle.

E. 4.5.5 Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv bedingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverheiratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Ren- ten im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kin- des (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Ur- kunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuldner im Be- treibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorder- richter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im

Seite 10 — 12 Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am 10. März 2016 ihre Wirkung verloren, ohne dass es eines Abände- rungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte, zumal unbestritten ist, dass A._____ am

E. 4.5.6 Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zu- grunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._____ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) einzufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 5 [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichtsprä- sidenten Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____), sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag von Dr. Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsklägerin sei in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Las- ten des Beschwerdegegners und Rechtsöffnungsbeklagten." I. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragte Y._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar

Seite 4 — 12 schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2. Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (KG act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (Datum Poststempel) er- weist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 300.00 verrechnet.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners macht ein Honorar in Höhe von CHF 1'182.80 (inkl. Barausla- gen und MWSt.) geltend (vgl. KG act. E.2). Dies erscheint angemessen, sodass

Seite 11 — 12 die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner mit CHF 1'182.80 ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III.

E. 10 März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen während des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Re- gelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._____ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet. b) X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'182.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 53

8. Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom

2. Oktober 2017, mitgeteilt am 2. Oktober 2017, in Sachen der Beschwerdeführe- rin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mar- tin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 16. August 2017 mit der Betreibungs-Nr. _____ setzte X._____ gegen Y._____ einen Betrag von CHF 3'600.00 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forde- rung genannt wurde: "Unterhaltsbeitrag gemäss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prät- tigau/Davos Hinterrhein vom 24. September 2014" B. Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 17. August 2017 zugestellt, worauf- hin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 21. August 2017 an den Rechtsöffnungsrichter am Regio- nalgericht Prättigau/Davos ersuchte X._____ um Beseitigung des Rechtsvor- schlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y._____. D. Mit Stellungnahme vom 1. September 2017 beantragte Y._____, was folgt: "1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses einge- treten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Dem Gesuchsgegner sei eine Parteientschädigung von Fr. 1053.00 zulasten der Gesuchstellerin zuzusprechen." E. Mit Replik vom 12. September 2017 hielt X._____ an ihren Anträgen fest. F. Mit Duplik vom 19. September 2017 hielt Y._____ am Antrag um Abwei- sung des Gesuchs fest, soweit darauf eingetreten werden könne, und beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von X._____ in der Höhe von neu CHF 1'390.00. G. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, was folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der X._____ geb. X.1_____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X._____ geb. X.1_____ hat Y._____ für seine Umtriebe eine Parteien- tschädigung von CHF 1'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 3 — 12 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichtsprä- sidenten Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____), sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag von Dr. Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsklägerin sei in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 3'600.00 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Las- ten des Beschwerdegegners und Rechtsöffnungsbeklagten." I. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragte Y._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar

Seite 4 — 12 schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2. Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 zugestellt (KG act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (Datum Poststempel) er- weist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem- zufolge Bestand. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro-

Seite 5 — 12 zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 4.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah- lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 4.3. Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betreibung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht

Seite 6 — 12 geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A._____, B._____ und C._____ monatlich je CHF 1'800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, so- dass nach wie vor die Anordnungen des Eheschutzrichters gälten. Der Beschwer- degegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._____ ab Juli 2017 ein- gestellt. In der Folge sei für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1'800.00) im Betrag von CHF 3'600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleichterung der Inkassobemühungen habe A._____ seine Unter- haltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unter- haltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.). 4.4. Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1'800.00, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A._____, B._____ und C._____ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zah- lung von monatlich CHF 4'000.00 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin ver- pflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7'600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Beschwerdeführerin und der zwei min- derjährigen Kinder B._____ und C._____. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren - obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt - be- schränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A._____ volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am

10. März 2016 seine Wirkung verloren habe, ohne dass es eines Abänderungsur- teils oder ähnlichem bedurft hätte. A._____s Unterhaltsansprüche hätten sich seit- dem nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtet. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid könne somit nicht zum definitiven Rechtsöffnungsti- tel taugen (angefochtener Entscheid, E. 5). 4.5. Unbestritten ist, dass A._____ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._____s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

Seite 7 — 12 4.5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Un- terhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Eltern- teil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig er- achtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder fest- setzt, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Schei- dungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenun- terhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbil- dung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowe- nig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenun- terhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmün- dige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündig- keit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 133 ZGB). 4.5.2. Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjähri- gen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrich- ter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Be- stimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhalts- beitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Schei- dungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfah- ren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heber- lein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu

Seite 8 — 12 aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Re- gelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Mass- nahme- bzw. Eheschutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKom- mentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB). 4.5.3. Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutzrichters zur Rege- lung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hat- te. Die Aussage in besagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mün- digenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Konstellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwägung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nach Einleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Urteil SKG 06 55 vom 4. Okto- ber 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage dagegen offen gelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführun- gen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls - aber wohl auch nur dann - denk- bar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus bean- tragt wurde. 4.5.4. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid leg- te den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1'800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._____ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinandersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB

Seite 9 — 12 erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmün- digkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsver- fahren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._____ sei nicht Gegenstand des Verfahrens ("Obwohl nicht mehr in diesem Verfahren über seinen Unterhalt entschieden wird…", vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenun- terhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum einen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor darge- legten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Schei- dungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Betreibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunterhalts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entspre- chende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöff- nungstitel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._____ lediglich für die Zeit vor Eintritt der Mündigkeit regle. 4.5.5. Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv bedingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverheiratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Ren- ten im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kin- des (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Ur- kunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuldner im Be- treibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorder- richter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im

Seite 10 — 12 Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._____ am 10. März 2016 ihre Wirkung verloren, ohne dass es eines Abände- rungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte, zumal unbestritten ist, dass A._____ am

10. März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen während des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Re- gelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._____ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat. 4.5.6. Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zu- grunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._____ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) einzufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Be- schwerde abzuweisen ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 300.00 verrechnet. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners macht ein Honorar in Höhe von CHF 1'182.80 (inkl. Barausla- gen und MWSt.) geltend (vgl. KG act. E.2). Dies erscheint angemessen, sodass

Seite 11 — 12 die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner mit CHF 1'182.80 ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet. b) X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'182.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: